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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht, selbst wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, es sei denn, sie werden von uns schriftlich anerkannt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

  1. Vertragsschluss und Lieferung
  2. a) Der Vertrag zwischen Besteller und Lieferer kommt zustande, wenn der Lieferer den Auftrag des Bestellers mit einer Auftragsbestätigung annimmt oder spätestens mit dem Versand der bestellten Ware bzw. dem Erbringen der Dienstleistung.
b) Der Besteller verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung.
  3. c) Bei der Bestellung von mehreren Waren und Dienstleistungen liegen getrennte und voneinander unabhängige Angebote zum Abschluss von mehreren Kauf- oder Werkverträgen über jede einzeln bestellte Ware oder Dienstleistung vor.
d) Sollte der Lieferer feststellen, dass einzelne Waren und Dienstleistungen ausnahmsweise nicht mehr verfügbar sein sollten oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden können, so nimmt er die Vertragsangebote nur bezüglich der verfügbaren oder lieferbaren Waren oder Dienstleistungen an.

e)Soweit Angebote nicht angenommen werden, benachrichtigt der Lieferer den Besteller umgehend.
f) Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Bei Sonderanfertigungen kann die bestätigte Stückzahl um 10% unter- oder überschritten werden.
g) Der Mindestbestellwert beträgt € 30 zzgl. Versandkosten
2. Preise und Verpackunga) Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu den bei der Bestellung gültigen Listenpreisen des Lieferers ab Lager. Die Preise gelten ab Werk (EXW), jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Andere Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierzu eine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.
3. Versendung und Gefahrübergang, Abnahmea) Sofern die Versandart nicht vereinbart ist, erfolgt sie nach dem billigen Ermessen des Lieferers.
b) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
c) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Aufrechnungen und ZurückbehaltungenAufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Zurückbehaltung nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit, pauschale Verzugsentschädigunga) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
b) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
c) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
d) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
f) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt 8 b). Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
g) Eine Verzugsentschädigung kann vom Lieferer erst verlangt werden, wenn der Besteller nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.
6. EigentumsvorbehaltFür alle Lieferungen und Leistungen durch den Lieferer gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt:
a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll ausgeglichen sind. Soweit mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
b) Dem Besteller ist gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
c) Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrages (einschl. MwSt.), der sich aus dem Liefergeschäft zwischen Lieferer/Besteller ergibt, an den Lieferer zu seiner Sicherung ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.
d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe mitzuteilen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
f) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so

erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Entsprechendes gilt auch bei Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen.

  1. g) Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferers trägt der Besteller.
h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Zurücknahme nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  2. i) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte des Lieferers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden T eil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vom Lieferer nach billigem Ermessen getroffen wird.
  3. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 - wie folgt:
Sachmängel
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer, ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  1. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
  2. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.
  3. e) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische - elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  4. f) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
  5. g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  6. h) Die in Abschnitt 7 g) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 8 b) für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

-der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 g) ermöglicht,

-dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, -der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
-die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand

eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

  1. Haftung
  2. a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8 b) entsprechend.
  3. b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
-bei Vorsatz,
-bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

-bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

-im Rahmen einer Garantiezusage
-bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder

Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.Monteureinsätze, MontagenBitte fordern Sie unsere „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Montagen“ an.
10. Lieferung von MaschinenBei Lieferung von Maschinen gelten die „Bedingungen für Lieferung von Werkzeugmaschinen“ deren Formulierung den bekannten V.D.W.-Bedingungen der Fachgemeinscheft Werkzeugmaschinen im Verband Deutscher Maschinen und Anlagenbau e.V. entspricht.
11. VerjährungAlle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8 b) Spiegelstriche 1-4 und 6 sowie Abschnitt 9 g) Abs. 3 Spiegelstriche 1-4 und 6 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für Montageleistungen des Lieferers entsprechend Abschnitt 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht, Vertragssprache
a)Erfüllungsort ist Sulzbach/Laufen
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heilbronn, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
c) Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur Deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

 

Gerne stellen wir Ihnen die AGB hier auch nochmal zum Download zur Verfügung.